Notfallplan gemäß Art. 28 Abs. 2 Benchmark-Verordnung (BMR)

Die V-Bank AG verfügt gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 (sogenannte Benchmark-Verordnung) über einen robusten, schriftlichen Plan für den Fall, dass ein verwendeter Referenzwert wegfällt oder sich wesentlich verändert. Der Kunde wird bei Eintritt eines solchen Ereignisses über die Änderung oder Anpassung des Referenzzinssatzes schriftlich durch die Bank informiert. Der Notfallplan kann jederzeit bei der Bank eingesehen oder angefordert werden. Die zuständige Behörde im Sinne des Art. 40 Abs. 1 BMR ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 WpHG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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